Herzlich willkommen bei GEOPROJEKTREISEN. Mit der Beschreibung unserer Allgemeinen Reisebedingungen wollen wir Sie darüber informieren, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Pflichten Sie uns gegenüber haben.
Wir bieten individuell geplante und qualitativ hochwertige Reisen für kleine Gruppen an. Sobald wir die auf der Ausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl für eine Reise erreicht haben, erhalten Sie von GEOPROJEKTREISEN eine Buchungsbestätigung. Sollte dies zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch nicht der Fall sein, erhalten Sie von uns zunächst eine Anmeldebestätigung ohne Zahlungsaufforderung. Leider können wir nicht garantieren, dass wir die Mindestteilnehmerzahl immer erreichen. Deshalb behalten wir uns vor eine Reise bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie die Reisebestätigung und einen Versicherungsschein. Bei Erhalt dieser Unterlagen werden zunächst 15% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag muss bis zwei Wochen vor Reisebeginn überwiesen werden. Die Versicherung beinhaltet die nach §651k BGB vorgeschriebene Absicherung für Reiseleistungen, die infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters ausfallen. Die Versicherung übernimmt die Rückzahlung des Reisepreises sowie gegebenenfalls notwendig werdende Aufwendungen für eine Rückreise. Ihre Zahlungen auf den Reisepreis sind folglich von Beginn an abgesichert.
In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts in den §§ 651 ff. BGB, werden zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer und GEOPROJEKTREISEN als Reiseveranstalter die nachfolgenden Reisebedingungen vereinbart:

Allgemeine Reisebedingungen von GEOPROJEKTREISEN

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Die Buchung ist für GEOPROJEKTREISEN nach der gesetzlichen Regelung erst dann verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer von GEOPROJEKTREISEN schriftlich bestätigt wurde.
1.2. Die Anmeldung erfolgt für Sie sowie für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten Sie als Anmelder ebenso wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
2. Inhalt des Reisevertrages & vertragliche Leistungen
2.1. Aus Ihrer Buchung und der Buchungsbestätigung von GEOPROJEKTREISEN ergibt sich der Inhalt des Reisevertrages. Soweit bei der Buchung und in der Buchungs-bestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind in den Reisevertrag diese Reisebedingungen sowie die in der Ausschreibung aufgeführten einzelnen Leistungen ebenso einbezogen, wie sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen der Ausschreibung. Vorbehalten bleiben Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss.
2.2. Die von uns geschuldeten vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, der Leistungsbeschreibung der zugrundeliegenden Aus-schreibung sowie dem Reiseprogramm. Vorbehalten bleiben Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den einzelnen, in der Ausschreibung aufgeführten Leistungen sowie zu den Reisebedingungen, erfordern eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit GEOPROJEKTREISEN. Zur vom Inhalt der Ausschreibung sowie den Reisebedingungen abweichenden Zusicherungen oder abändernden sowie ergänzenden Vereinbarungen sind Reisebüros nicht bevollmächtigt.
3. Sicherungsschein, Anzahlung & Zahlung des Reisepreises
3.1. Sollten Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz von GEO-PROJEKTREISEN ausfallen, ist die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und nach Reiseantritt zusätzliche notwendige Aufwendungen für die Rückreise, über den Sicherungsschein, gemäß § 651k BGB abgesichert. Alle Zahlungen auf den Reisepreis, einschließlich der Anzahlung, sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu leisten.
3.2. Zahlungen auf den Reisepreis, einschließlich der Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r BGB zu leisten. Der Sicherungsschein wird zusammen mit der Buchungsbestätigung zugestellt.
3.3. Mit Erhalt von Buchungsbestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 15% des Reisepreises, höchstens jedoch ein Betrag von 1000 € pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Betrag des Reisepreises wird 21 Tage vor Reiseantritt bzw. bei späterer Buchung bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig.
3.4. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, besteht für Sie ohne vollständige Zahlung, kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch GEOPROJEKTREISEN.
3.5. Sofern der Reisepreis bis zum Reiseantritt entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten trotz angemessener Fristsetzung nicht vollständig bezahlt ist, ist GEOPROJEKTREISEN berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 326 BGB vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung zu verlangen.
3.6. Sofort fällig sind: Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien.
4. Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 ist GEOPROJEKTREISEN, als Vermittler von Beförderungsverträgen, verpflichtet die Reiseteilnehmer über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten, sobald dieses feststeht. Sollte dies zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht der Fall sein, muss zunächst das wahrscheinlich ausführende Luftfahrtunternehmen angegeben werden. Bei einem Wechsel des Luftfahrtunternehmens nach erfolgter Anmeldung sind die Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Luftfahrtunternehmen, die auf der „Black List“ der Airlines stehen, werden von GEOPROJEKTREISEN nicht beauftragt.
5. Rückbestätigung von Rückflügen
Flugplangestaltung und -einhaltung liegen im Verantwortungsbereich der Luftfahrt-unternehmen und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung und Fluggerät sind nicht immer zu vermeiden. Sie sind daher verpflichtet sich, bei individuell dazu gebuchter Verlängerung, vor dem Rückflug über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bei der Fluggesellschaft zu informieren. Ansprüche Ihrerseits aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
6. Preisänderungen nach der Buchung
6.1. Die in den Reiseausschreibungen genannten Reisepreise sind für GEOPRIJEKTREISEN grundsätzlich bindend. GEOPROJEKTREISEN ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich für GEOPROJEKTREISEN unvorhersehbar und nach Vertragsabschluss die nachfolgend aufgeführten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von GEOPROJEKTREISEN nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise, Erhöhung der Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen sowie Hafen- oder Flughafengebühren.
6.2. Der Betrag, um den der Reisepreis maximal erhöht werden darf, ergibt sich aus der Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 5.1 genannten Kostenbestandteile.
6.3. Über eine unvorhergesehene Preiserhöhung muss GEOPROJEKTREISEN den Reise-teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch bis zum 21. Tag vor Reisebeginn, informieren.
6.4. Eine Preiserhöhung bis zu 8% ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8%, kann GEOPROJEKTREISEN den Reiseteilnehmer spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag zurücktreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Reiseteilnehmer stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergleichbarer Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr. 3 BGB).
7. Rücktritt des Reiseteilnehmers, Umbuchung & Zusatzkosten
7.1. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 Abs. 4, bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung sowie, einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise bzw. der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe (§ 651h Abs. 3 BGB) besteht das Recht zum kostenfreien Rücktritt. Ansonsten ist ein Rücktritt (Storno) vor Reiseantritt jederzeit möglich, zieht jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich.
7.2. Tritt der Reiseteilnehmer vor Reisebeginn (Storno) vom Reisevertrag zurück, hat GEOPROJEKTREISEN bis zum Versand der Stornorechnung das Recht, zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung (§ 651 h Abs. 2 BGB) und der nach-stehenden pauschalierten Entschädigung zu wählen. Die Änderung der einmal getroffenen Wahl erfordert das Einverständnis des Reiseteilnehmers. Wählt GEOPROJEKTREISEN die pauschalierte Entschädigung, gilt folgende Stornostaffel:
– bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 20%
– bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 40%
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 60%
– bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 70%
– ab dem 13.-8. Tag vor Reisebeginn 80%
– ab dem 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen Gesamtbetrag 100 % abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Für Flugreisen mit reservierten Tickets wird, außer bei Stornogebühren von 100%, zusätzliche eine Gebühr von 50,00 € pro Person erhoben.
Berechnet wird die Rücktrittsentschädigung aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Der Eingang der Rücktrittserklärung gilt als Stichtag für die Berechnung der Frist. Die pauschalierte Entschädigung wurde unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt.
7.3. Dem Reiseteilnehmer ist freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch als die geforderte Pauschale entstanden ist. Auf Verlangen des Reiseteilnehmers ist GEOPROJEKTREISEN, unabhängig von der gewählten Abrechnungsart, verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
7.4. Werden, durch vom Reiseteilnehmer zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch GEOPROJEKTREISEN, bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen fällig (z.B. kostenpflichtige Ticketänderung bei fehlerhafter Namensangabe des Reiseteilnehmers), kann GEOPROJEKTREISEN verlangen, dass der Reiseteilnehmer diese ersetzt.
8. Kündigung des Reisevertrages wegen höhere Gewalt
Wenn eine Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können, sofern nicht absehbar ist, dass die eingetretenen widrigen Umstände temporären Charakter haben und zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr zum Tragen kommen, sowohl Reiseteilnehmer als auch GEOPROJEKTREISEN den Reisevertrag kündigen. Zur Überprüfung der Umstände stehen dem Reiseteilnehmer und GEOPROJEKTREISEN eine angemessene Frist zur Verfügung. Während der Reiseteilnehmer seine Kündigung an GEOPROJEKTREISEN richten muss, kann GEOPROJEKTREISEN die Kündigung dem Reiseteilnehmer gegenüber auch durch seinen Reiseleiter oder dessen örtlichen Vertreter erklären lassen, diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. GEOPROJEKTREISEN hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz.
9. Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
9.1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, kann GEOPROJEKTREISEN, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reise-vertrag zurücktreten. Vermittelt GEOPROJEKTREISEN lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Kündigung in gleicher Weise ausüben.
9.2. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kann GEOPROJEKTREIUSEN vor Reiseantritt und auch während der Reise, aus wichtigem Grund, jederzeit den Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder deren örtliche Vertreter sind von GEOPROJEKTREISEN zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält GEOPROJEKTREISEN grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.3. Die Reiseleiter von GEOPROJEKTREISEN sind aufgrund Ihrer fundierten Kenntnisse nicht beliebig zu ersetzten. Sollten unvorhersehbare Umstände eintreten, die eine Leitung durch den vorgesehenen Reiseleiter unmöglich machen, kann GEOPROJEKTREISEN, sofern es nicht möglich ist einen adäquaten Reiseleiter einzusetzen, die Reise, unter Erstattung des bisher bezahlten Reisepreises, absagen.
10. Gewährleistung & Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
10.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. GEOPROJEKTREISEN kann diese verweigern, wenn sie unverhältnis-mäßigen Aufwand erfordert. GEOPROJEKTREISEN kann auch durch die Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe schaffen. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme Ihm nicht zuzumuten ist.
10.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch GEOPROJEKTREISEN, kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung des Reisepreises besteht nicht, wenn der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GEOPROJEKTREISEN innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reiseteil-nehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Diese Kündigung muss in Form einer schriftlichen Erklärung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von GEOPROJEKTREISEN verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet GEOPROJEKTREISEN den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reiseteilnehmer von Interesse waren.
10.4. Sofern GEOPROJEKTREISEN einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Ergänzend wird darauf hinge-wiesen, dass bei mitwirkendem Verschulden des Reiseteilnehmers bei Entstehung eines Schadens, bei der Unterlassung GEOPROJEKTREISEN auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder bei Unterlassung den Schaden abzuwenden und zu mindern gesetzlichen Folgen (§ 254 BGB) entstehen.
11. Rechte & Pflichten der Reiseleitung
11.1. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen während der Reise sind an unsere Reise-leitungen und/oder örtliche Vertretungen zu richten, die, sofern dies möglich und erforderlich ist, beauftragt sind, für Abhilfe zu sorgen. Sie sind nicht befugt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen GEOPROJEKTREISEN anzuerkennen oder entgegenzunehmen.
11.2. Die Kündigung des Reisevertrages durch GEOPROJEKTREISEN (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung und/oder örtliche Vertretung ausgesprochen werden, diese sind diesbezüglich bevollmächtigt.
11.3. Die Reiseleiter von GEOPROJEKTREISEN sind außerdem beauftrag dem Reiseteil-nehmer nach § 651 q BGB angemessenen Beistand zu gewähren, falls der dieser während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Zu den sonstigen Befugnissen der Reiseleitung vgl. Ziffer 9.
12. Haftung von GEOPROJEKTREISEN
12.1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraus-setzungen ausgeschlossen ist, so kann sich GEOPROJEKTREISEN gegenüber dem Reise-teilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Die vertragliche Haftung von GEOPROJEKTREISEN gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von GEOPROJEKT-REISEN herbeigeführt wurde.
12.2. Die Haftung von GEOPROJEKTREISEN auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die 4100 € übersteigen und nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Reiseteilnehmers beschränkt.
12.3. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (gemäß § 651p BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
12.4. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber GEOPROJEKTREISEN ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 unberührt.
13. Haftung bei der Vermittlung fremder Leistungen
13.1. Werden fremde Leistungen von GEOPROJEKTREISEN lediglich vermittelt, haftet GEOPROJEKTREISEN nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
13.2. Ausflüge, Rundflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sport- und Sonder-veranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungs-träger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als “Gelegenheit” oder “Möglichkeit” bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
13.3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben GEOPROJEKTREISEN gegenüber und stellen keine Zusicherung von GEOPROJEKTREISEN Ihnen gegenüber dar.
14. Vertrags- & Versicherungspflichten
14.1. Die angegebenen Leistungen haben wir mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. In den Fällen, in denen wir selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer sind, schulden wir Ihnen insbesondere die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
14.2. Wenn wir lediglich Vermittler von Reiseleistungen sind, gelten die, unter Ziffer 13., beschriebenen Inhalte der Reisebedingungen.
13.3. Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung gemäß § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI Gerling Firmen und Privatversicherungen AG. Rückfragen sind an TRAVELSAFE zu richten.
14.4. Die Kundengeldabsicherung gemäß § 651 r BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG. Rückfragen sind an TRAVELSAFE zu richten.
15. Anspruchstellung, Ausschlussfrist & Verjährung
15.1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von GEOPROJEKTREISEN oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GEOPROJEKTREISEN geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von GEOPROJEKTREISEN sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für GEOPROJEKTREISEN anzuerkennen.
15.2. Die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
16. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Beschädigung von Reisegepäck ist unverzüglich nach Entdeckung des Schadens eine Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) gegenüber der zuständigen Fluggesellschaft zu erstatten; bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen nach der Aufgabe und im Falle einer Verspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist.
17. Pass-, Visa-, & Gesundheitsvorschriften
17.1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reise-teilnehmer gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reiseteilnehmer Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit dieser sie nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
17.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht.
17.3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Lang-streckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen.
17.4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reise-vertrag berechtigt.
17.5. Soweit GEOPROJEKTREISEN gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reiseteilnehmers (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von GEOPROJEKTREISEN aus dem Reisevertrag. Der Reisende trägt allein das Risiko der Erteilung oder Nichterteilung sowie der Richtigkeit dieser Dokumente.
18. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen von Ihnen gegenüber GEOPROJEKTREISEN ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reise-vertrag und im Zusammenhang damit, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der genannten Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
19. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
19.1. Sie können uns nur an unserem Sitz in Reutlingen verklagen. Dies gilt auch, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19.2. GEOPROJEKTREISEN ist gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streit-beteiligungsverfahren teilzunehmen, und behält sich die Entscheidung über eine freiwillige Teilnahme an einem derartigen Verfahren im Einzelfall vor. Den gesetzlichen Vorschriften zur Folge ist jedoch trotzdem der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung anzugeben: http://ec.europa.eu/odr.
20. Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen sind möglich und bleiben vorbehalten. Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. sind daher allein Inhalt der Buchungsbestätigung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
21. Sonstiges
21.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
21.2. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die von GEOPROJEKTREISEN veranstalteten Reisen, insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
21.3. Der Ausdruck sowie die digitale Übernahme der Inhalte – auch auszugsweise -, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von GEOPROJEKTREISEN, da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden können.
22. Datenschutz
22.1. GEOPROJEKLTREISEN verarbeitet Ihre Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Reisedurchführung [Art. 6 Abs.1 lit. b der Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO)] und zu Werbezwecken für Angebote von GEOPROJEKTREISEN (Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO). Ihre Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und mindestens entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
22.2. Für die Wahrnehmung Ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 der DSGVO genügt eine kurze Mitteilung. Unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) wird hingewiesen.
22.3. Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist die Inhaberin: Eike Albrecht.
22.4. Der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit wider-sprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Eine kurze Mitteilung per Mail genügt.

GEOPROJEKTREISEN
Dipl.- Geographin Eike Albrecht
Jusistr. 2, 72639 Neuffen
Telefon 07123-9538006
E-Mail e.albrecht@geoprojektreisen.de
Web https://www.geoprojektreisen.de/
USt.-ID: DE304450953
Stand: 1. Juli 1018